15.08.2024 – Tesla auf 11% herunter gefahren

17. August 2024

Im ersten Jahr hat man noch etwas Angst, dass man auf Langstrecke nicht rechtzeitig eine Ladestation findet oder dass die geplante Ladestation nicht funktioniert. Somit fährt man immer zu früh mit „Sicherheit“ an den Lader.

Aber je niedriger der SOC (Restladung), umso höher die Ladeenergie, umso schneller wird geladen, umso eher kann man wieder weg, umso schneller kommt man an.

Dieses als „Ladeangst“ bezeichnete Syndrom auf Langstrecke legt man aber üblicherweise mit der Zeit ab. Je häufiger man Strecken fährt, die an der Grenze oder über der Akkureichweite liegen, umso besser klappt das mir dem „Akku-Runterfahren“. Die 11% im Titel bedeuten etwa 55 Kilometer Restreichweite. Da findet man locker ganz viele Alternativen zum Laden.

Mein „Rekord“: Einmal bin ich mit 3% am Aral-HPC in der Kirchmeierstrasse angekommen. Da hatte ich noch 15 Kilometer auf der Uhr. Selbst dann hätte ich bei nicht funktionierender Ladestation auf eine andere in der Umgebung ausweichen können. Zudem wird die Funktionstüchtigkeit und auch, ob die Station frei ist, in der App angezeigt.

Man lernt zudem mit der Zeit, wie die Fahrweise sich auf den Verbrauch auswirkt. Weil Elektroautos im Gegensatz zu Verbrennern mehr auswerten und dem Fahrer anzeigen. Ein Verbrenner zeigt aus gutem Grund nur aktuellen und durchschnittlichen Spritverbrauch an. Ausserdem achtet man darauf, dass Abgase durchsichtig sind. Aber das ist ein anderes Thema.

Man kann die Restreichweite bei Elektroautos nämlich direkt mit dem Gasfuss beeinflussen. Die optimale Geschwindigkeit liegt nach meiner Erfahrung zwischen 110 und 135 km/h auf der Autobahn. Ein Optimum zwischen Verbrauch und Zeit liegt „bei mir“ bei 120-125 km/h.

Das hört sich jetzt „ganz schlau“ an, aber das ist beim Benziner nicht anders. Bis etwa 120km/h ist die Effizienzkurve schön flach. Darüber schlägt der Windwiderstand zu und die Kurve geht steil nach oben. Der Motor wird ausserhalb des optimalen Wirkungsgrades genutzt und verbraucht exorbitant mehr.

Ausserdem wirkt sich ein möglichst gleichmässiges Halten der Geschwindigkeit – also eine gleichmässige Fahrweise – positiv auf den Verbrauch aus. Diese Fahrweise wird mit kleinen Helferlein unterstützt. So macht es Sinn auf der Autobahn mit adaptiven Tempomat und Spurhalteassistent zu fahren.

Auch wenn Elektroautos „rekuperieren“ – also beim Vom-Gas-Gehen die Energie der bewegten Masse wieder mehr oder weniger effektiv in elektrische Energie durch das Generatorprinzip in den Akku laden, die „Fuhre“ muss anschliessend wieder auf die ursprüngliche Geschwindigkeit gebracht werden. Und das Hochbeschleunigen „kostet“ mehr Energie, als würde man ständig die Geschwindigkeit halten.

Beim Tesla3LR2021 ist das sehr schön zu beobachten. Es hat nämlich eine Effizienzseite im Display, welche den Verbrauch der letzten 10/20/50 Kilometer anzeigt und daraus den Mittelwert und den typischen Verbrauch gegenüberstellt. Gleichzeitig wird die Restreichweite aus Batteriekapazität und dem Verbrauch aus der Vergangenheit berechnet.

Beispiel für eine Verbrauchsanzeige mit Restreichweite typisch und durch Fahrweise berechnet (rechts)

Somit muss man die aus dem Verbrauch der z. B. letzten 50 Kilometer ermittelte Restreichweite nur mit der noch zu fahrenden Navigationswegstrecke vergleichen. Und so kann man super erkennen, ob diese durch uneffektive Fahrweise schmilzt, oder sich diese effektiv erhöht. Zusätzlich wird immer die Akkurestkapazität in Prozent oder alternativ die Restkilometer angezeigt.

Heute fuhr ich von Rickenbach mal wieder ohne Stopp durch nach Regensburg. Sonat halte ich immer unterwegs zu einer Pause und zum Laden an.

Ich hatte Zuhause in der Garage auf 99% hochgeladen. Nach 395km und 4:01 Stunden kam ich beim Supercharger Regensburg Ost mit 11% Restladung an.

Da ich Zeit hatte bis zum Termin um 18 Uhr, konnte ich wieder mal „Vollladen“. Somit besorgte ich mir einen Kaffee und setzte mich ins Restaurant. Und wartete.

Nach einer Stunde waren 66kWh von 11 auf 100% geladen. 66/89*100 = 74,157kWh.

Mein Tesla3LR2021 besitzt 82kWh Brutto- und 77kWh Netto-Kapazität. Somit „fehlen“ diesmal 2,943kWh nach 101.000km Gesamtlaufleistung und 3 Jahren.

Im Mai hatte ich den Akku auf 6% an gleicher Stelle herunter gefahren. Und da hatte die „Messung“ noch „keinen Verlust“ ergeben.

Kann man hier nachlesen.
https://peterpanch.wordpress.com/2024/05/11/10-05-2024-tesla3lr2021-akku-kapazitaet-nach-93-000-km-in-3-jahren/


25.07.2024 – Verbrenner blockiert E-Ladestation: Abschleppen gerechtfertigt (Urteil)

25. Juli 2024

Das entsprechende Urteil zum Thema „Abschleppen von Diesel Dieter“ findet ihr hier:
OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21

Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoffbetriebene Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich steht auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Autos mit Verbrennungsmotor, die auf einem für Elektroautos reservierten Parkplatz abgestellt werden, rechtmäßig abgeschleppt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn neben dem unrechtmäßig belegten Parkplatz weitere freie Elektroauto-Parkplätze zur Verfügung stehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrszeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter dem ersten Zusatzzeichen befindliche Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun, dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Quelle Facebook

Das OVG hat eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Das OVG argumentierte, dass die Beschilderung eindeutig darauf hinwies, dass das Parken auf diesem Parkplatz während der Ladezeit nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein erlaubt war.

Das OVG stellte außerdem fest, dass das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig war, selbst wenn andere Elektroauto-Parkplätze frei waren. Die Argumentation, dass nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer selbst einschätzen dürfen, ob alle Plätze im betroffenen Bereich voraussichtlich belegt sein werden, wurde zurückgewiesen. Das OVG und das Verwaltungsgericht waren der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob zum konkreten Zeitpunkt ein Bedarf an Parkplätzen bestand oder ob andere Ladestationen frei waren.

Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht.

Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/5_A_3180_21_Beschluss_20230413.html

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3180/21

Datum: 13.04.2023
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 5 A 3180/21
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2939/19

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.


02.11.2022 – Ladetarif Kompass – Vergleich der Ladetarife der grossen Anbieter für Elektroautos

2. November 2022

Da emobly leider den regelmäßigen Ladekarten Kompass eingestellt hat und es E-Auto Neulinge immer noch schwer haben einen Überblick über die gängigsten Ladetarife zu bekommen, möchte Holger Egberts versuchen die tolle Arbeit von emobly weiterzuführen. Holger Egberts hat einen aktualisierten Ladetarif Kompass erstellt und wird diesen monatlich in der Facebookgruppe Elektroauto D-A-CH-FL veröffentlichen. Die Übersicht soll nur die gängigsten und preiswertesten Tarife mit guter Roaming Abdeckung zeigen.

Ergänzung: Die Tabelle zeigt, was es kostet mit der Karte von Anbieter A bei einer Ladesäule von Anbieter A-Z zu laden. Ich selbst nutze den EnBW ADAC Tarif. Einfach aus der Historie heraus, weil ich trotz 20 Jahre Schweiz immernoch beim ADAC bin. Dadurch ist das Laden bei EnBW nochmals 7ct. günstiger. Ausserdem ist nach meiner Erfahrung das EnBW-Ladenetz in Europa am besten ausgebaut bzw. mit Partnern am flächendeckendsten. Aus eigener sehr guten Erfahrung mit EnBW in der Schweiz, in Deutschland, in Italien und in Kroatien. Und ich war in eineinhalb Jahren (seit Mai 2021) bis heute fast 50.000km mit dem Tesla unterwegs.

Wer über die laufenden Preisentwicklungen und ggf. Ergänzungen aktuell sein möchte, der melde sich freundlichst bei der Facebook-Gruppe Elektroauto D-A-CH-FL an.

Anbei hier noch der Ladekompass als PDF mit Links zu den Anbietern.

Herzlichen Dank an Holger Egberts für seine tolle Arbeit!


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