Das entsprechende Urteil zum Thema „Abschleppen von Diesel Dieter“ findet ihr hier:
OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21
Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoffbetriebene Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich steht auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Autos mit Verbrennungsmotor, die auf einem für Elektroautos reservierten Parkplatz abgestellt werden, rechtmäßig abgeschleppt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn neben dem unrechtmäßig belegten Parkplatz weitere freie Elektroauto-Parkplätze zur Verfügung stehen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrszeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter dem ersten Zusatzzeichen befindliche Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun, dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Das OVG hat eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Das OVG argumentierte, dass die Beschilderung eindeutig darauf hinwies, dass das Parken auf diesem Parkplatz während der Ladezeit nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein erlaubt war.
Das OVG stellte außerdem fest, dass das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig war, selbst wenn andere Elektroauto-Parkplätze frei waren. Die Argumentation, dass nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer selbst einschätzen dürfen, ob alle Plätze im betroffenen Bereich voraussichtlich belegt sein werden, wurde zurückgewiesen. Das OVG und das Verwaltungsgericht waren der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob zum konkreten Zeitpunkt ein Bedarf an Parkplätzen bestand oder ob andere Ladestationen frei waren.
Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht.
Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/5_A_3180_21_Beschluss_20230413.html
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3180/21
Datum: 13.04.2023
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 5 A 3180/21
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2939/19
Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Veröffentlicht von PeterPan 







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