25.07.2024 – Verbrenner blockiert E-Ladestation: Abschleppen gerechtfertigt (Urteil)

25. Juli 2024

Das entsprechende Urteil zum Thema „Abschleppen von Diesel Dieter“ findet ihr hier:
OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21

Regelt ein Verkehrszeichen eine Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzuge mit einem Parkschein, so dürfen kraftstoffbetriebene Fahrzeuge abgeschleppt werden. Ein Zusatzzeichen bezieht sich steht auf das direkt darüber liegende Verkehrszeichen, was ebenfalls ein Zusatzzeichen sein kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat entschieden, dass Autos mit Verbrennungsmotor, die auf einem für Elektroautos reservierten Parkplatz abgestellt werden, rechtmäßig abgeschleppt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn neben dem unrechtmäßig belegten Parkplatz weitere freie Elektroauto-Parkplätze zur Verfügung stehen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang des Jahres 2019 wurde ein kraftstoffbetriebenes Fahrzeug abgeschleppt, weil es verbotswidrig geparkt war. An der Stelle regelte ein Verkehrszeichen zwar eine Parkerlaubnis jedoch wurde dies mit einem Zusatzzeichen eingeschränkt für Elektrofahrzeuge. Ein weiteres unter dem ersten Zusatzzeichen befindliche Zusatzzeichen regelte, dass ein Parkschein erforderlich ist. Der Fahrzeughalter meinte nun, dass das zweite Zusatzzeichen neben dem ersten Zusatzzeichen eine alternative Parkerlaubnis regelte. Er erhob daher gegen den Kostenbescheid Klage. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers.

Quelle Facebook

Das OVG hat eine Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Das OVG argumentierte, dass die Beschilderung eindeutig darauf hinwies, dass das Parken auf diesem Parkplatz während der Ladezeit nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein erlaubt war.

Das OVG stellte außerdem fest, dass das Abschleppen des Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig war, selbst wenn andere Elektroauto-Parkplätze frei waren. Die Argumentation, dass nicht berechtigte Verkehrsteilnehmer selbst einschätzen dürfen, ob alle Plätze im betroffenen Bereich voraussichtlich belegt sein werden, wurde zurückgewiesen. Das OVG und das Verwaltungsgericht waren der Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, ob zum konkreten Zeitpunkt ein Bedarf an Parkplätzen bestand oder ob andere Ladestationen frei waren.

Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids für Abschleppmaßnahme
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung daher nicht zu. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Abschleppmaßnahme rechtmäßig sei. Der Kläger habe gegen die Parkerlaubnis nur für Elektrofahrzeuge mit Parkschein verstoßen. Diese Parkregelung sei für jedermann erkennbar. Es sei höchstrichterlich entschieden, dass sich ein Zusatzzeichen jeweils auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen, das seinerseits ein Zusatzzeichen sein kann, bezieht.

Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme
Die Abschleppmaßnahme sei nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch verhältnismäßig. Es habe eine Verkehrsbehinderung vorgelegen, da der Parkplatz und somit die Ladestation für gesetzlich privilegierte Elektrofahrzeuge für die Dauer des Parkvorgangs des Klägers nicht zur Verfügung gestanden hat. Es komme dabei nicht darauf an, ob konkret in diesem Zeitraum ein Bedarf bestanden hat oder weitere Parkplätze mit Ladestationen frei waren.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2023/5_A_3180_21_Beschluss_20230413.html

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 A 3180/21

Datum: 13.04.2023
Gericht: Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper: 5. Senat
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: 5 A 3180/21
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 K 2939/19

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. November 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.


17.01.2022 – Djokovic muss ausreisen. Gericht bestätigt Visaentzug

16. Januar 2022

Da fälscht man als Ungeimpfter versehentlich Dokumente, lügt in Einreiseformularen, trifft sich mit positivem PCR-Test mit Kindern, verheimlicht Flugreisen und schon wird man nicht zu den Australian Open gelassen.

Tennis-Star Novak Djokovic darf nicht in Australien bleiben. Ein Bundesgericht hatte die Annulierung seines Visums für rechtmäßg erklärt. Djokovic hat Australien nun verlassen. Zudem erhält er ein Einreiseverbot für die nächsten 3 Jahre.

Das Bundesgericht hatte am Sonntag mit der Verhandlung des Einspruchs des 34-jährigen Serben begonnen. Die australische Regierung befürchtete massiven Unmut und Widerstand der Bürger gegen Corona-Maßnahmen, sollte der Impfskeptiker Djokovic im Land bleiben dürfen.

https://www.zdf.de/nachrichten/sport/djokovic-visum-entscheidung-tennis-australian-open-100.html#xtor=CS5-48

Dass die Entscheidung richtig ist, merkt man an den unsachlichen Reaktionen der Rechtsnationalen in Serbien und natürlich in Deutschland.


09.01.2022 – Novak Djokovic Gerichtsverhandlung live verfolgen

10. Januar 2022

Novak Djokovic bekam kein Einreisevisum für Australien. Am 17.01.2022 beginnen die Australian Open. Allerdings ist Djokovic nicht geimpft und die Behörden lassen ihn nicht einreisen. Heute um 12 Uhr Ortszeit findet der Prozess statt, in welchem final über seine Einreise befunden wird. Dieser Prozess wird live übertragen.

Um 0 Uhr MEZ findet der Prozess statt.

16.01.2021 – Urteil: „Arschloch“ strafbar

17. Januar 2021

„Arschloch“ in Social Media ist keine Meinungsäußerung. Sondern als Beleidigung strafbar.

💪@igorpianist bekam Recht: 3 Kommentare, die laut Twitter zulässig seien, sind strafbare Beleidigungen. Das LG Berlin gestattet der Plattform nun die Herausgabe personenbezogener Daten. Jetzt ist @Twitter am Zug, die Daten herauszugeben! https://t.co/9K50ucGTx3

§14 Abs.3 TMG gestattet die Herausgabe von Daten zur zivilrechtl. Rechtsdurchs. u.a., wenn die in § 1 NetzDG genannten Straftatbestände verwirklicht sind. Hierzu zählt die Beleidigung. Das Strafrecht unterscheidet nicht, ob sich diese Beleidigung gegen links oder rechts richtet.

https://twitter.com/HateAid/status/1350008138162987011?s=19


07.10.2009 – Das Transformatorenkartell: EU Kommission büsst sechs Elektrotechnikkonzerne

8. Oktober 2009

Die NZZ und viele andere Medien berichten soeben:

Sechs Elektrotechnikkonzerne sind von der EU-Kommission wegen Absprachen im Transformatorengeschäft mit Millionenbeträgen gebüsst worden. Am stärksten zur Kasse gebeten wurde ABB: Der Technologiekonzern muss mit 33,75 Millionen Euro mehr als die Hälfte der Gesamtsumme von 67,6 Millionen Euro berappen.

Und weiter:

ABB ist seit den 1980-er Jahren in mehreren Kartellrechtsfällen gebüsst worden, war aber auch in Insider- und Bestechungsaffären verwickelt. Zudem war in Italien ein Fall von Bilanzschönung bei einer Tochterfirma aufgeflogen. Im vergangenen Dezember hatte ABB bekannt gegeben, dass zu Lasten der Rechnung des dritten Quartals 2008 unter anderem für hängige Rechtsfälle in den USA und in Europa sowie für Restrukturierungen insgesamt 850 Millionen Dollar zurückgestellt worden waren.

Was war passiert? Die Firmen aus Europa und Japan sollen von 1999 bis 2003 ihre Märkte aufgeteilt haben. Auch Areva, Alstom, Hitachi, Fuji Electric und Toshiba werden zur Kasse gebeten. Siemens hat nach eigenen Angaben „maßgeblich“ an der Aufdeckung des Kartells mitgewirkt und ging deshalb als Kronzeuge strafffrei aus.

Sechs beteiligte Mitarbeiter aus dem damaligen Siemens-Bereich Power Transmission and Distribution und einer österreichischen Tochtergesellschaft seien nicht mehr für Siemens tätig. Vertreter der Firmen hätten sich zwei Mal im Jahr in Luxushotels zu Absprachen getroffen. „Den Kartellmitgliedern war jedes Mittel recht, um ihr illegales Verhalten zu vertuschen“, erklärte die Kommission. Die Kartellwächter hatten 2007 mehrere Büros von Siemens und ABB durchsucht. (Quelle Reuters)

Erinnert mich irgendwie stark an das Glühbirnenkartell. „Gibt’s nicht? Gibt’s nicht!“


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