15.08.2026 – Raserdelikt: Führerschein weg, Auto weg, ein Jahr Gefängnis


Der 25-jährige Autolenker, der im August 2026 auf der Autobahn A6 bei Schüpfen BE mit 187 km/h statt der erlaubten 80 km/h gestoppt wurde, muss mit drastischen Konsequenzen und einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechnen. Da er die gesetzliche Raser-Schwelle massiv überschritten hat, greifen die strengen Schweizer Gesetze gegen Raserdelikte.

Symbolbild

Der Vorfall auf der A6

Zeitpunkt: Der Vorfall ereignete sich am frühen Sonntagmorgen, dem 9. August 2026, gegen 4:40 Uhr.

Ort: Auf der A6 auf Höhe Lätti bei Schüpfen in Fahrtrichtung Biel.

Vergehen: Eine Patrouille der Kantonspolizei Bern mass nach Abzug der gesetzlichen Toleranz 187 km/h bei erlaubten 80 km/h.

Massnahmen vor Ort: Der Lenker wurde direkt angehalten, sein Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerausweis sofort eingezogen.

Rechtliche Konsequenzen vor Gericht

In der Schweiz gilt eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen ab netto 80 km/h zu viel automatisch als ein schweres Raserdelikt (Verbrechen). Dem 25-Jährigen drohen nun per Gesetz:

Gefängnisstrafe: Eine zwingende Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren.

Ausweisentzug: Die Abnahme des Führerausweises für mindestens zwei Jahre.

Fahrzeugverlust: Da das Auto beschlagnahmt wurde, kann das Gericht die dauerhafte Einziehung und Verwertung des Fahrzeugs anordnen.

Eintrag: Ein zwingender Eintrag im Strafregister.

Quelle Kantonspolizei Bern

3 Responses to 15.08.2026 – Raserdelikt: Führerschein weg, Auto weg, ein Jahr Gefängnis

  1. Avatar von Eibdoktor Eibdoktor sagt:

    Recht so, ab in den Bau mit solchen Leuten! Auch Autos sind Waffen, und bräuchten viel mehr Beachtung als solche. Heißt: Moralisch/ethische Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen müsste auch regelmäßig überprüft werden, und bei Nichtbestehen des Tests der Führerschein entzogen werden. Das könnte die Anzahl der Verkehrstoten bis auf Null drücken.

    Für die Betroffenen wäre es u.U. auch besser. Sie riskieren auch ihr eigenes Leben nicht mehr. Möglicherweise wären sie sogar finanziell besser dran: Die Kosten so mancher frisierter Boliden sind so immens, dass das Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis weit billiger wäre.

  2. Avatar von Axel Grossmann Axel Grossmann sagt:

    KI sagt dazu: In D könnte der Fahrer bestenfalls mit Geldstrafe und 3 Monaten Fahrverbot davonkommen. Plus läppische 2 Punkte.

    Mit den konkreten Angaben ist der Vergleich noch interessanter – und ich muss eine Sache aus meiner vorigen Antwort korrigieren: In Deutschland beträgt der Regelsatz inzwischen 700 €, nicht 700 € aufgrund einer alten Tabelle – die aktuelle BKatV 2026 bestätigt 700 € außerorts bei mehr als 70 km/h Überschreitung. 

    Für 187 km/h netto bei erlaubten 80 km/h, ohne Unfall und ohne nachgewiesene Gefährdung, sähe der Grundvergleich so aus:

    🇨🇭 Schweiz

    🇩🇪 Deutschland

    Überschreitung

    +107 km/h

    +107 km/h

    Einstufung allein aufgrund des Tempos

    Raserdelikt

    Ordnungswidrigkeit

    Geldbuße

    nicht einfach Bußgeldtatbestand

    700 €

    Punkte

    –

    2 Punkte

    Fahrverbot/Entzug

    grundsätzlich mind. 2 Jahre

    3 Monate Fahrverbot

    Freiheitsstrafe

    grundsätzlich 1–4 Jahre, mit gesetzlichen Ausnahmen

    keine, allein wegen +107 km/h

    Auto

    beschlagnahmbar, endgültige Einziehung möglich

    grundsätzlich nein

    Strafverfahren

    ja

    wegen Tempo allein nein

    Eine wichtige Präzisierung zum Schweizer „Raser“-Grenzwert

    Die von dir wiedergegebene Formulierung „auf Autobahnen ab netto 80 km/h zu viel“ passt nicht ganz auf diesen Fall, weil dort gerade nur 80 km/h erlaubt waren.

    Nach Art. 90 Abs. 4 SVG liegt die gesetzlich definierte besonders krasse Geschwindigkeitsüberschreitung bereits vor bei mindestens

    • +40 km/h bei erlaubten höchstens 30,
    • +50 km/h bei erlaubten höchstens 50,
    • +60 km/h bei erlaubten höchstens 80,
    • +80 km/h bei erlaubten mehr als 80 km/h.

    Bei 80 erlaubt liegt die Raserschwelle also schon bei 140 km/h netto. Der Mann wurde mit 187 km/h gemessen und lag damit 47 km/h über der Raserschwelle. 

    Der mindestens zweijährige Führerausweisentzug für diese Kategorie ist ebenfalls ausdrücklich im Schweizer SVG vorgesehen. 

    Und jetzt der erstaunliche Deutschland-Vergleich

    Angenommen, derselbe 25-Jährige fährt Sonntagmorgen um 4:40 Uhr auf einer deutschen Autobahn mit ausgeschilderten 80 km/h exakt 187 km/h, wird geblitzt und angehalten. Sonst ist nichts passiert.

    Allein aufgrund dieser Geschwindigkeit: 700 €, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot. Die deutsche Bußgeldtabelle endet bei „über 70 km/h“; +107 km/h bildet keine nochmals höhere Stufe. 

    Die Polizei könnte also nicht allein wegen 187 statt 80 das Auto dauerhaft einziehen, und es gäbe auch nicht automatisch ein Strafverfahren mit drohender Haft.

    Aber Deutschland hat einen Weg zum ähnlichen Ergebnis

    Die Staatsanwaltschaft könnte prüfen, ob ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen in Form eines Alleinrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt.

    Dafür reicht +107 km/h allein nicht. Es muss zusätzlich nachweisbar sein, dass der Fahrer

    sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegte, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

    Dann drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahre. Bei konkreter Gefährdung anderer steigt der Strafrahmen auf bis zu fünf Jahre. 

    Und erst dann wird der Vergleich mit der Schweiz interessant: Bei einer Straftat nach § 315d kann in Deutschland gemäß § 315f sogar das Tatfahrzeug eingezogen werden. 

    Der fundamentale Unterschied ist also:

    Schweiz:187 bei 80 → die Geschwindigkeit selbst überschreitet eine gesetzliche Raserschwelle massiv → Strafrecht greift.

    Deutschland:187 bei 80 → Geschwindigkeit allein → zunächst „nur“ Bußgeldrecht. Für die erhebliche strafrechtliche Eskalation muss dem Fahrer zusätzlich die Renn-/Höchstgeschwindigkeitsabsicht nach § 315d nachgewiesen werden.

    Das führt tatsächlich zu dem kuriosen Ergebnis, dass ein Fahrer in Deutschland theoretisch sagen könnte: „Ich wollte gar nicht die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen; ich wollte einfach 187 fahren“ – und diese subjektive Frage kann strafrechtlich einen enormen Unterschied machen. Natürlich entscheidet das Gericht anhand der gesamten Umstände und nicht bloß aufgrund seiner Behauptung.

    Die Schweizer Regelung ist in dieser Hinsicht erheblich konsequenter: Ab einer bestimmten objektiven Überschreitung braucht es diese deutsche Diskussion über ein „Alleinrennen“ überhaupt nicht.

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